Am 01. Februar 2018 luden der VDI Arbeitskreis Kontra – Produktpiraterie, Vogel & Partner Rechsanwälte, Büro Karlsruhe, und der TPK Technologiepark Karlsruhe zu einer gemeinsamen Veranstaltung mit dem Titel „Produktpiraterie und Reverse Engineering: Was ist erlaubt, was ist verboten?“ ein.
Über den Dächern des TPK bot der Konferenzraum New York den passenden Rahmen für ca. 30 interessierte Vertreter aus verschiedensten Unternehmen. So waren vom StartUp bis zum DAX Bluechip, über KMU bis zu Großunternehmen, Mitarbeiter aus Einkauf, Markenrecht oder Rechtsabteilung, bis hin zur Geschäftsführung gekommen, um sich über neue Trends und Entwicklungen auszutauschen.
Bekämpfung von Produktpiraterie fängt bei der Mitarbeiterführung und -motivation an
Dr.-Ing. Eugen Öhlschläger, vom VDI Bezirksverein Karlsruhe und Leiter Arbeitskreis Kontra-Produktpiraterie, führte mit einem breit gefächerten Überblick der Thematik in den Abend ein. So zeigte er anhand einiger eigener Auswertungen und Berechnungen, den hohen wirtschaftlichen Schaden, der durch Produktpiraterie und damit zusammenhängende Rechtsverletzungen der deutschen Industrie regelmäßig entsteht. Er regte jedoch auch an, dass eine wirkungsvolle Bekämpfung der Problematik nicht bei rein technischen Maßnahmen oder Verfolgung auf dem Rechtsweg stehen bleiben darf, sondern z.B. auch die Mitarbeitermotivation und -führung eine wichtige Rolle spielen. So wird dazu beigetragen, dass Geschäftsgeheimnisse nicht nach außen getragen werden und Führungskräfte langfristig an das Unternehmen gebunden werden.
Grenzen des gewerblichen Rechtsschutzes gegenüber Produktpiraterie
Rechtsanwalt Jürgen Held schloss sich mit einem sehr informativen Vortrag zu den Möglichkeiten und Grenzen des gewerblichen Rechtsschutzes gegenüber Produktpiraterie an. Dabei brachte er eine Reihe von Praxisbeispielen aus seiner langjährigen beruflichen Praxis. Etwa zeigte er auf, dass Gerichte, respektive Richter, oft vor großen Herausforderungen stehen, sollen sie beurteilen, ob es sich um missbräuchliche Produktnachahmungen handelt oder bereits ein eigenständiges Werk vorliegt, das nicht die Markenrechte eines anderen verletzt.
Auch wies er auf die Grenzen der rechtlichen Folgen in einer globalisierten Welt hin. Selbst wenn es z.B. gelingt ein rechtskräftiges Urteil im asiatischen Raum zu erwirken, ist dessen Vollstreckung und somit letztlich die erfolgreiche Bekämpfung eines Betrügers noch eine ganz andere Frage.
Bilder- und Videosuche entwickeln sich laufend weiter
Dr.-Ing. Dipl.-Inf. Markus Müller, Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung IOSB Karlsruhe, vermittelte nach einer kurzen Pause den aktuellen Stand in puncto Bild- und Videorecherche und massenhafter Suche nach Ähnlichkeiten.
Das Fraunhofer-Institut IOSB hat im Rahmen des EU-Forschungsprojekts „FAST and efficient international disaster victim IDentification“ (FASTID) ein Softwaremodul für die inhaltsbasierte Bildsuche in Datenbanken entwickelt. Das Ziel der Software ist es, zu einem beliebigen Eingabebild in einer Bilddatenbank diejenigen Bilder zu finden, auf denen ebenfalls das auf dem Eingabebild abgebildete Objekt dargestellt ist.
Die Software wurde vor dem projektbezogenen Hintergrund entwickelt, im Falle einer Katastrophe die Identifikation der Opfer schneller und effizienter zu gestalten. Die Aufgabe des IOSB war dabei, die Identifikation durch die automatische bildbasierte Wiedererkennung von Personen aufgrund von charakteristischen Bildbereichen wie z.B. Tätowierungen zu unterstützen. Die bisherige manuelle und dadurch subjektive und fehleranfällige Klassifikation der Tattoos in verschiedene Objektklassen wird dabei durch leistungsvolle Algorithmen des Image Retrieval ersetzt.
Die zugrundeliegende Technologie ist, im Gegensatz zur Google Bildersuche, viel besser in der Lage Muster und wiederkehrende Formen zu erkennen.
Die als Content-based Image Retrieval (CBIR) bezeichnete Software kann als Testversion auf der IOSB Webseite heruntergeladen werden.
Ferner zeigt er einige Beispiele wie durch neueste Technologie bei Videoüberwachungen Personen anonymisiert werden können und nur konkrete Situationen, wie z.B. Verbrechen, klar angezeigt werden.
Rechtliche Einschätzungen zum Reverse Engineering
Abgerundet wurde die Veranstaltung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Rupert Vogel, mit einigen Ausführungen zur Frage: „Reverse Engineering – Was ist erlaubt, was ist verboten?“
Reverse Engineering (engl., bedeutet: umgekehrt entwickeln, rekonstruieren, Kürzel: RE; auch Nachkonstruktion) bezeichnet den Vorgang, aus einem bestehenden fertigen System oder einem meistens industriell gefertigten Produkt durch Untersuchung der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen die Konstruktionselemente zu extrahieren. Aus dem fertigen Objekt wird somit wieder ein Plan erstellt.
Im Gegensatz zu einer funktionellen Nachempfindung, die ebenso auf Analysen nach dem Black-Box-Prinzip aufbauen kann, wird durch Reverse Engineering angestrebt, das vorliegende Objekt weitgehend exakt abzubilden.
Oft wird versucht, zur Verifikation der gewonnenen Einsichten eine 1:1-Kopie des Objekts anzufertigen, auf deren Basis es grundsätzlich möglich ist, Weiterentwicklung zu betreiben. (Quelle: Wikipedia)
Wie ich finde ein äußerst interessanter Abend, der durch die Vielfalt seiner Themen und Vorträge zu überzeugen wusste. An dieser Stelle nochmals vielen Dank an die Organisatoren und besonders Herrn Dr.-Ing. Eugen Öhlschläger für die freundliche Einladung.